STATUTEN VELOCLUB SINS
Gegründet 1922
Ueberarbeitete Ausgabe 1989
Art. 1
Die SRB-Sektion Velo-Club Sins (im nachfolgenden Verein genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in 5643 Sins.
Art. 2
Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege der Kameradschaft und der Förderung des Radsportes.
Art. 3
Der Verein ist dem Schweiz, Rad- und Motorfahrerbund (SRB) angeschlossen. Eine Mitarbeit in regionalen SRB-Organisationen ist möglich.
Art. 4
Zur Erfüllung seines Zweckes hat der Verein die Möglichkeit weitere Unterabteilungen zu bilden. (z.B. Gentlemen )
Art. 5
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
Art. 6
Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer in bürgerlichen Ehren und Rechten steht.
Art. 7
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Über die definitive Aufnahme von Aktiv- und Jugendmitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Aktivmitglieder müssen bei der Aufnahme anwesend sein.
Art. 8
Minderjährige Mitglieder können nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder deren gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
Art. 9
Zu Vereins - Freimitgliedern können ernannt werden:
Art. 10
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat.
Art. 11
Ehren- und Freimitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.
Art. 12
Mitglieder welche die Vereinsintressen vorsätzlich verletzen oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können durch den Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden, Das betreffende Mitglied ist von der Sanktion in Kenntnis zu setzen.
Art. 13
Eintritts- und Austrittserklärungen sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen,
Art. 14
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Intressen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten und den Vereinsbeschlüssen nachzuleben.
Art. 15
Alle Mitglieder mit Ausnahme der Passivmitglieder sind stimmberechtigt. Passivmitglieder hoben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. Jugendliche sind ab vollendetem 16. Altersjahr stimmberechtigt.
Art. 16
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 17
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar - 31. Dezember.
Art. 18
Die Organe des Vereins sind:
Art. 19
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet am Anfang jedes Jahres statt, Ständige Traktanden der Generalversammlung sind:
Art. 20
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein fünftel der stimmberechtigten Mitglieder eine Einberufung verlangt. Die Ausserordentliche Generalversammlung hat innert 30 Tagen nach der Eingabe stattzufinden. Die Einladung erfolgt gleich wie bei der ordentlichen Generalversammlung.
Art. 21
Die Bekanntgabe des Zeitpunktes für die Generalversammlung erfolgt durch eine schriftliche Einladung und durch eine Publikation im Anzeiger für das Oberfreiamt. Die Traktanden sind in der Einladung bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung bekannt zu geben.
Art. 22
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie ist zuständig für die Erledigung dringender Geschäfte.
Art. 23
Über Wahlen und Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Die Versammmlung kann bei Wahlen eine geheime Abstimmung beschliessen. Entscheidend ist das einfache Mehr der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Stichentscheid ist die Stimme des Präsidenten massgebend.
Art. 24
Die Leitung des Vereins besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern:
Art. 25
Die Amtsdauer der Vorstandes beträgt 1 Jahr. Der Vorstand organisiert sich selbst unter dem Vorsitz des Präsidenten.
Art. 26
Rücktritte sind dem Präsidenten zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich einzureichen.
Art. 27
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von Präsident Vizepräsident und Kassier je zu zweien.
Art. 28
Die einzelnen Vorstandsmitglieder erledigen folgende Aufgaben:
Art. 29
Die zwei Revisoren überwachen die Arbeit des Kassiers und prüfen die Rechnung des Vereins. Sie erstatten zuhanden der Generalversammlung einen Bericht. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre, wobei jedes Jahr ein Mitglied ersetzt wird. Die Rechnungsrevisoren können höchstens für eine weitere Amtsdauer wiedergewählt werden.
Art. 30
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Die Frei- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 31
Das Vermögen ist sicher anzulegen. Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen,
Art. 32
Sämtliche Vereinsakten: Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenz, Vereinsrechnungen etc. werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Jedes Mitglied darf das Archiv einsehen,
Art. 33
Das offizielle Publikationsorgan ist der Anzeiger für das Oberfreiamt.
Art. 34
Einzelne Artikel der Statuten können von jeder ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss abgeändert werden, sofern die Anträge auf der Traktandenliste aufgeführt werden.
Art. 35
Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder die Mehrheit der Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der Mehrheit der Generalversammlung beschlossen.
Art. 36
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Solange sich 10 Mitglieder für die Weiterführung des Vereins verpflichten, kann er nicht aufgelöst werden.
Art. 37
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen der Gemeinde Sins zur treuhänderischen Aufbewahrung zu übergeben, die es für einen Verein mit ähnlichen Zielen zur Verfügung hält. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung, so ist das Vermögen zur Förderung des Jugendsportes innerhalb der Gemeinde Sins zu verwenden.
Art. 38
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung im Februar 1989 genehmigt. Sie ersetzen die alten Statuten aus dem Jahre 1922.
Für den Verein
Sins, den 5. Oktober 1989
Der Präsident J.Bühlman
Der Vizepräsident B. Rütimann
Der Aktuar P.Villiger
Der Kassier M. Camenzind
Genehmigt durch den SRB
Zürich, den 3. Januar 1990
Der Zentralpräsident
Der Zentralsekretär